Allgemeine Geschäftsbedingungen der Systematik GmbH

1. Geltungsbereich / Begrifflichkeiten

1.1 Für sämtliche Geschäftsbeziehungen, auch zukünftige, zwischen der Systematik GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herr Battran, Am Hoppenhof 32, 33104 Paderborn (nachfolgend „Systematik“ genannt) und dem Auftraggeber, insbesondere für den Vertrieb von Software und für beauftragte Dienstleistungen sowie für die Erbringung von Pflegeleistungen und Werkleistungen durch Systematik gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

1.2 Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Systematik ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen hat, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.

1.3 „Open Source Software“ meint Software, die jedermann von vornherein benutzen, kopieren, verbreiten darf, entweder verändert oder unverändert. Im Besonderen bedeutet das, dass der Quellcode verfügbar sein muss.

1.4 „Pflege“ meint die Lieferung weiterentwickelter Versionen der Software, durch Lieferung von Updates.

1.5 „Software“ meint Datenverarbeitungsprogramme in maschinenlesbarer Form feinschließlich zugehöriger Dokumentation

1.6 „Update“ meint eine erweiterte und/oder verbesserte Version einer Software.

1.7 „Upgrade“ meint eine neue Version einer Software, die auf der ursprünglichen Variante basiert und eine technische Neuerung beinhaltet.

1.8 „Vertragsgegenstände“ meint die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Leistungen, die Systematik zu erbringen hat, z.B. die Lieferung von Hardware und/oder Software bzw. die Erbringung von Dienst- und/oder Werkleistungen sein kann.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen ist die zeitlich begrenzte Überlassung der im Einzelvertrag vereinbarten Software und die Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte sowie die im Einzelvertrag vereinbarten Dienst- und gegebenenfalls Werkleistungen sowie die Erbringung von Pflege- und Anpassungsleistungen.

2.2 Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände und wird nicht überlassen, es sei denn, dies ist zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart.

2.3 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung von (Re-) Exportrestriktionen. Hardware und Software können insbesondere in den USA und der U.K. Restriktionen unterliegen.

3. Lieferung

3.1 Die Lieferung von Software erfolgt auf unterschiedlichen Wegen, z.B. via CD-ROM/DVD, durch Implementierung, online oder auf einem anderen Wege – je nach Vereinbarung.

3.2 Die Installation erfolgt in der Regel durch Systematik, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist.

3.3 Die Lieferung von Waren erfolgt EXW (Incoterms 2010).

3.4 Systematik behält sich das Eigentum an gelieferter Software bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Etwaig erteilte Nutzungsrechte können durch Systematik nach vorheriger schriftlicher Mahnung und Hinweis darauf bei unberechtigter Zahlungsverweigerung des Auftraggebers widerrufen werden. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht in dem jeweiligen Vertragsverhältnis zusteht.

3.5 Der Auftraggeber wird von Systematik erhaltene Programmreleases, Fehlerkorrekturen und Programmumgebungen installieren. Die Installation erfolgt durch Systematik, wenn dies vertraglich vereinbart ist

3.6 Erbringt Systematik über die ursprüngliche Vereinbarung vom Auftraggebern beauftragte Leistungen (Beratungs-, Schulungs-, Unterstützungsleistungen etc.) werden diese gesondert vergütet. Ist zwischen den Parteien nichts Anderes vereinbart, sind Zeitaufwände nach dem aktuell gültigen Stundensatz und der aktuell gültigen Preis-, Leistungs- und Reisekostenübersicht von Systematik zu vergüten, die dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.

3.7 Liefertermine bedürfen der schriftlichen Vereinbarung in einem Zeitplan. Im Übrigen sind die von Systematik genannten Termine „ca. –Termine“ und nur dann verbindlich, wenn dies mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde.

3.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Systematik alle notwendigen Informationen und Materialien für die Durchführung des Vertrages zu übermitteln. Eine Verzögerung dieser Übermittlung durch den Auftraggeber oder durch am Projekt beteiligter Drittfirmen zieht auch eine entsprechende Verzögerung des Liefertermins nach sich.

3.9 Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Demos, Testversionen, Programmen oder Programmteilen etc. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Benachrichtigung des Auftraggebers bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme gerechnet.

3.10 Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so ist Systematik berechtigt, die Lieferzeit im eigenen Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers entsprechend zu verlängern.

3.11 Bei Lieferungsverzug ist der Auftraggeber in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.

3.12 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist Systematik berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggebern über.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Alle Preise sind in EUR und gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und etwaiger Zölle.

4.2 Die Vergütung ist jeweils zum Abschluss einer Projektstufe entsprechend dem für den Vertrag vereinbarten Zeitplan fällig.

4.3 Ist zwischen den Parteien eine monatliche Abrechnung vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung jeweils zum Beginn des Folgemonats und wird 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

4.4 Soweit nichts Anderes vereinbart ist, sind alle Vergütungen sofort, spätestens aber nach 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Systematik ist berechtigt Teilleistungen abzurechnen.

5. Vertragsdurchführung / Bestellung

5.1 Systematik verpflichtet sich, nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrages weitere für das Vertragsverhältnis geltende Bedingungen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

6. Nutzungsrechte

6.1 Soweit keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt Systematik dem Auftraggeber jeweils zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Überlassung eines Werkes das nicht ausschließliche, örtlich unbeschränkte und dauerhafte Recht ein, die Software/Leistungen vertragsgemäß für eigene Zwecke zu nutzen, das heißt insbesondere temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Für jede weitere, nicht notwendige, Kopie oder Virtualisierung benötigt der Auftraggeber ein separates Nutzungsrecht.

6.2 Die in der Software etwaig enthaltenen Copyright- Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte,Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.

6.3 Soweit u.a. Open Source Software oder Software Dritter Gegenstand einer Lieferung/Leistung ist, überträgt Systematik in der Regel keinerlei Nutzungsrechte an derselben. Es gelten insoweit die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Open Source Software oder der Software Dritter, die Systematik im Falle der Zurverfügungstellung mitliefert.

6.4 Die Anfertigung einer Sicherungskopie und die Vervielfältigung im Rahmen der üblichen Datensicherungen in angemessener Anzahl durch den Auftraggeber sind erlaubt.

6.5 Eine Dekompilierung im Rahmen des § 69e UrhG bleibt gestattet. Die Rechte des Auftraggebers aus §§ 69 d Abs. 2 und 3 UrhG bleiben ebenfalls unberührt.

6.6 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist vorbehaltlich und unter Berücksichtigung der Rechte des Auftraggebers aus §§ 69c Nr. 2, 69 e UrhG (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) nicht gestattet.

6.7 An Entwürfen, Modellen, Skizzen u. ä. Arbeiten von Systematik, die der Erarbeitung des endgültigen Projekts dienen, werden dem Auftraggeber keine Nutzungsrechte eingeräumt. Wünscht der Auftraggeber eine Nutzung von Konzepten und Ideen aus der Entwurfsphase, bedarf es für die Einräumung von Nutzungsrechten einer gesonderten Vereinbarung.

6.8 In keinem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die erworbene Systematik Software zu vervielfältigen, zu vermieten oder in sonstiger Weise weiter- bzw. unter zu lizensieren, sie öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

6.9 Dem Auftraggeber ist es nicht erlaubt, Dritten die Nutzung der Software zu ermöglichen.

6.10 Nutzt der Auftraggeber die erworbene Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die gestattete Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so ist er auf Aufforderung von Systematik verpflichtet, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigenNutzungsrechte zu erwerben. Das Recht von Systematik, die ihr zustehenden Rechte, insbesondere auf Schadensersatz und Unterlassung, geltend zu machen, bleiben davon unberührt.

6.11 Systematik kann bei Bedarf einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mandatieren, um die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrags durch den Auftraggebern nach vorheriger angemessener Ankündigung zu üblichen Geschäftszeiten auditieren zu lassen.

6.12 Der Auftraggeber wird bei der Durchführung des Audits in angemessener Weise und ohne Vergütung unterstützen.

6.13 Das Auditrecht beinhaltet das Recht des Wirtschaftsprüfers auf Zugang zu den Geschäftsräumen und Zugriff auf die EDV-Systeme, in denen die relevanten Aufzeichnungen/Produkte vorgehalten werden, vorausgesetzt, dass (a) sich die Wirtschaftsprüfer an die anwendbaren Regeln für Gesundheit und Arbeitssicherheit sowie allgemeine Sicherheitsregeln für die Geschäftsräume halten und (b) die Wirtschaftsprüfer eine angemessene Vertraulichkeitsverpflichtung übernehmen.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

7.1 Wünsche und Vorgaben des Auftraggebers die bei der Herstellung des Vertragsgegenstandes berücksichtigt werden sollen und zwischen den Parteien vereinbart worden sind, bedürfen stets mindestens der Textform (z.B. E-Mail).

7.2 Der Auftraggeber wird die Vertragsgegenstände unverzüglich nach Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit sowie Funktionstauglichkeit. Der Auftraggeber ist verpflichtet seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nach zu kommen.

7.3 Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen Systematik unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Mängelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu enthalten.

7.4 Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen wiederum unverzüglich nachEntdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Auch diese Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel enthalten.

7.5 Der Auftraggeber wird Systematik in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistung auf eigene Kosten unterstützen.

7.6 Bei den Mitwirkungspflichten des Auftraggebers handelt es sich um eine Hauptpflicht des Auftraggebers.

7.7 Der Auftraggeber wird auf Anforderung durch Systematik oder soweit für ihn erkennbar erforderlich, insbesondere (a) während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; (b) Mangelmeldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder – in seiner Abwesenheit – durch seinen Vertreter zu erfolgen.

7.8 Systematik zeigt die Abnahmebereitschaft von Werkleistungen, z.B. durch Übergabe an den Auftraggeber an.

7.9 Der Auftraggeber wird die Vertragsgegenstände nach Übergabe unverzüglich daraufhin untersuchen und testen, ob diese im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Etwaige Mängel wird der Auftraggeber Systematik umgehend mitteilen.

7.10 Entsprechen die Vertragsgegenstände im Wesentlichen den vertraglichen Bestimmungen, erklärt der Auftraggeber, soweit gesetzlich vorgesehen, die Abnahme. Diese Erklärung erfolgt mindestens in Textform durch einen Freigabevermerk.

7.11 Geht innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe der Vertragsgegenstände keine detaillierte schriftliche Mängelrüge von nicht unerheblichen Mängeln ein, so gelten die abgelieferten Projektergebnisse als abgenommen bzw. freigegeben.

7.12 Für Mängel, die dem Auftraggeber bei Abnahme bekannt waren, die bei einer ordnungsgemäßen Erstuntersuchung offensichtlich gewesen wären oder die sonst fahrlässig dem Auftraggeber nicht bekannt wurden oder die vom Auftraggeber nicht gemeldet wurden, stehen dem Auftraggeber die Rechte aus der Mängelgewährleistung nicht zu.

8. Change Request

8.1 Beide Vertragspartner sind berechtigt, unter Angabe wichtiger Gründe den anderen Vertragspartner aufzufordern, über Änderungen oder fachliche Feinspezifikationen zu beraten und zu verhandeln.

8.2 Soweit der Auftraggeber über den vereinbarten Umfang hinausgehende Änderungen wünscht, wird Systematik, gegen Vergütung auf Zeitbasis stundensätzlich tätig. Systematik wird den dabei entstehenden Aufwand prüfen, sowie ob die gewünschte Änderung durchführbar ist und den Auftraggeber dann darüber informieren, welche Änderungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Kosten und des Zeitplans voraussichtlich ergeben. Soweit möglich und notwendig, wird Systematik auch prüfen, inwieweit eine solche Änderung Auswirkungen auf bisher realisierte Leistungen und deren Nutzbarkeit hat.

8.3 Wird über ein Änderungsverlangen keine Einigung erzielt, werden die Parteien, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen, das Projekt entsprechend in der bisher aktuellen Version realisieren.

8.4 Änderungsverlangen bedürfen der Textform, können auch von Systematik per E-Mail bestätigt werden.

9. Gewährleistung

9.1 Systematik gewährleistet, dass sämtliche Vertragsgegenstände nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind.

9.2 Ein Mangel liegt vor, soweit der Vertragsgegenstand (a) nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt, (b) sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder (c) die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistung der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.

9.3 Im Fall eines Mangels wird Systematik innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Maßgabe folgender Regelungen kostenlos nacherfüllen.

9.4 Die Nacherfüllung kann nach Wahl von Systematik entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann Systematik nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass er zugunsten des Auftraggebers ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Auftraggeber akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Auftraggeben akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

9.5 Die Mängelbeseitigung durch Systematik kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Auftraggeber erfolgen.

9.6 Systematik trägt im Rahmen der Mängelhaftung die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insb. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

9.7 Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch Systematik entsteht, dass die Produkte vom Auftraggeber an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht wurden, trägt der Auftraggeber.

9.8 Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, kann Systematik den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Auftraggeber zumindest fahrlässig gehandelt hat.

9.9 Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Auftraggebern eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Überlassungsvergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche Systematik während der vom Auftraggebern gesetzten Frist frei, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

9.10 Die Fristsetzung durch den Auftraggeber ist entbehrlich, wenn diese dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist, insb., wenn Systematik die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.

9.11 Zusätzlich kann der Auftraggeber, wenn Systematik ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen.

9.12 Das Recht zum Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.

9.13 Im Fall des berechtigten Rücktritts seitens des Auftraggebers ist Systematik berechtigt, eine angemessene Entschädigung für die durch die Auftraggeber gezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.

9.14 Hat Systematik einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.

9.15 Ansprüche wegen eines Mangels (einschließlich bei Dokumentation) verjähren in einem Jahr nach Lieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von Systematik oder auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Systematik bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von Systematik beruhen.

9.16 Ist ein Pflege- oder Wartungsvertrag abgeschlossen worden, gelten die vereinbarten Reaktions- und Wiederherstellungszeiten. Diese beginnen mit dem Zugang einer ordnungsgemäßen Mangelmeldung. Eine Mangelmeldung ist ordnungsgemäß, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Beschreibung des Mangels hinreichend nachgekommen ist. Ein Mangel liegt (insbesondere) nicht vor, wenn (a) sich das Vorliegen eines Mangels nur unwesentlich auf die Nutzung der Vertragsgegenstände auswirkt; (b) eine Störung durch unsachgemäße Behandlung hervorgerufen wurde; (c) die Ursache für eine Störung nicht in dem Vertragsgegenstand liegt, sondern durch sonstige Ursachen hervorgerufen wird, die nicht in der Sphäre von Systematik liegen (z.B. Systemabsturz, mangelnde Interoperabilität oder ähnliches).

9.17 Bietet Systematik dem Auftraggeber zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln neue Programmteile, insbesondere Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, neue Releases, neue Versionen etc. an, so hat der Auftraggeber diese zu übernehmen.

9.18 Mangelbeseitigung kann auch durch Lieferung einer Umgehungslösung erfolgen.

9.19 Dem Auftraggeber stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Vertragsgegenstände verändert hat oder durch Dritte verändern ließ oder mit anderen als den vereinbarten Produkten verwendet hat, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag.

9.20 Zwingende vom Gesetz vorgesehene unbeschränkte Haftung von Systematik und Ziff. 10 dieses Vertrages bleiben von diesen Regelungen unter Ziff. 9. unberührt.

10. Haftung

10.1 Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder Gesundheit entstehen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Systematik, von gesetzlichen Vertretern oder von Erfüllungsgehilfen beruhen und das Verhalten auch keine Verletzung von für den Vertragszweck wesentlichen Nebenpflichten ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte „Kardinalpflichten“). Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind, ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.

10.2 Sofern die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einfacher Fahrlässigkeit von Systematik, ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten beruht, oder wenn die Verletzung auf einfacher oder grober Fahrlässigkeit von sonstigen Erfüllungsgehilfen beruht, ist die Haftung auf die Schadenssumme beschränkt, die für Systematik bei Vertragsschluss vorhersehbar und vertragstypisch war.

10.3 Systematik geht davon aus, dass der vorhersehbare Schaden nach Ziffer 10.2 je Schadensereignis fünfhundert tausend Euro (500.000 €) bei Sachschäden und bei Vermögensschäden die vierfache Summe der vertraglichen Vergütung nicht überschreitet. Sollte das Schadensrisiko aus Sicht des Auftraggebers diese Haftungssummen übersteigen, wird der Auftraggeber Systematik unverzüglich informieren, damit die Parteien ggf. um gesonderten Versicherungsschutz nachfragen, eine risikoadäquate Anpassung der Vergütung vornehmen oder den Vertrag beenden können.

10.4 Der Kunde gewährleistet, dass die Systematik zur Verfügung gestellten Inhalte und Materialien vollumfänglich frei von Rechten Dritten sind und auch aus rechtlicher Sicht für die Nutzung im Projekt zur Verfügung gestellt werden dürfen.

10.5 Für den Fall, dass trotzdem Rechte Dritter (z.B. Marken-, Geschmacksmuster oder Patentrechte) durch die Nutzung der übermittelten Materialien berührt oder verletzt werden, stellt der Auftraggeber Systematik von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und wird dies auch gegenüber den Dritten auf Anfrage mitteilen. Im laufenden Verfahren wird der Auftraggeber auf Seiten von Systematik beitreten. Er wird sämtliche notwendigen Kosten, insbesondere auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, im Rahmen der Rechtsverletzung erstatten.

10.6 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass die Vertragsgegenstände und damit einhergehende Datenverarbeitung datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen.

10.7 Der Auftraggeber ist verantwortliche Stelle und Systematik Auftragsdatenverarbeiter in Sinne des Datenschutzrechtes. Auf Anfrage stellt Systematik einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung zur Verfügung.

10.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass ein Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, und zwar durch ein Ausweichverfahren, Datensicherung, Störungsdiagnose usw. Der Kunde ist verpflichtet etwaigen Datenverlust vorzubeugen und regelmäßige und ordnungsgemäße Datensicherung vorzunehmen. Dies gilt nicht, sofern eine Datensicherung als vertragliche Leistung ausdrücklich vereinbart wurde.

11. Verschwiegenheit

11.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, während der Laufzeit dieser Vereinbarung und für einen unbeschränkten Zeitraum nach Beendigung dieser Vereinbarung über alle im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei Stillschweigen zu bewahren.

11.2 Die Parteien sind insbesondere nicht berechtigt, Auftraggebern- und Interessentendaten Dritten zugänglich zu machen oder für Zwecke zu nutzen, die außerhalb der Durchführung der Verträge liegen.

11.3 Diese Verschwiegenheitsregelung gilt nicht für Informationen, die einer Partei bereits vor Mitteilung durch die andere Partei in rechtlich zulässiger Weise bekannt waren oder die offenkundig sind.

11.4 Ist eine Partei zur Offenlegung der vertraulichen Informationen durch den Beschluss eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder sonstigen Einrichtung oder gesetzlich dazu verpflichtet, werden sich die Parteien vor Offenlegung, soweit tunlich, abstimmen, und es wird nur der Teil der vertraulichen Informationen offengelegt, der offengelegt werden muss.

12. Pflegeleistungen

12.1 Systematik verpflichtet sich, soweit im Einzelvertrag vereinbart, dem Auftraggeber die von ihm weiterentwickelten Versionen, sog. Updates der Software einschließlich der zu ihr gehörenden Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

12.2 Die Pflege wird nach dem jeweiligen Stand der Technik erbracht und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Nutzer orientiert.

12.3 Systematik übernimmt zudem die Fehlerbeseitigung für die Vertragsgegenstände und die weiterentwickelten Versionen. Die Leistungen werden nur in Bezug auf die zuletzt an den Auftraggeber übergebenen Version erbracht. Systematik hat Fehler aufgrund der unter nachfolgend beschriebenen Fehlerkategorien sowie zu den nachfolgend definierten Reaktions- und Mängelbeseitigungszeiten zu beseitigen.

12.4 Die Zeiten für die Fehlerbeseitigung beginnen mit der Fehlermeldung und richten sich nach den folgenden Fehlerklassen.

12.5 Es wird zwischen den folgenden drei Fehlerkategorien unterschieden:
Fehlerkategorie I
Systemausfall, betriebsverhindernder Fehler; die zweckmäßige bzw. wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Gesamtsystems ist gemäß Leistungsbeschreibung nicht möglich oder durch Nicht- oder Fehlfunktion(en) von Programmen, Modulen oder Komponenten so eingeschränkt bzw. behindert, dass die Abwicklung des Tagesgeschäftes nicht zumutbar fortgeführt werden kann.
Fehlerkategorie II
betriebsbehindernder Fehler; die Nutzung der Software ist beeinträchtigt, kann aber im Wesentlichen erfolgen. Der Fehler kann mit organisatorischen und sonstigen wirtschaftlichen Hilfsmitteln umgangen werden.
Fehlerkategorie III
sonstiger Fehler; keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit.

12.6 Es gelten folgende Reaktions- und Mängelbeseitigungszeiten (während der üblichen Büro- und Servicezeiten Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Freitag 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr, außer an den in Nordrhein-Westfalen geltenden, gesetzlichen Feiertagen):

12.6.1 Fehlerkategorie I
Reaktionszeit: 4 Stunden
Fehlerbeseitigungszeit: 24 Stunden

12.6.2 Fehlerkategorie II
Reaktionszeit: 8 Stunden
Fehlerbeseitigungszeit: 48 Stunden

12.6.3 Fehlerkategorie III
Reaktionszeit: 24 Stunden
Fehlerbeseitigungszeit: 72 Stunden

12.7 Die Reaktionszeit umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen Systematik mit den Analysearbeiten zu beginnen hat. Er beginnt mit dem Zugang einer ausreichend spezifizierten Fehlermeldung des Auftraggebers innerhalb der Servicezeiten. Als Reaktion gilt eine Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber.

12.8 Die Fehlerbeseitigungszeit bezeichnet den Zeitraum, der zur Behebung des Problems vorgesehen ist.

12.9 SYSTEMATIK kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie auf Grund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der Auftraggeber einen Fehler/Mangel nachgewiesen hat.

13. Rechte an Arbeitsergebnissen
Über Ideen, Verfahren, Konzeptionen und sonstige Techniken, die in Ausführung der vertragsgemäßen Pflege entstehen und in die Arbeitsergebnisse eingehen, kann nur Systematik frei verfügen. Gleiches gilt für Know-how und Erfahrung, die während der Ausführung der vertragsgemäßen Pflegearbeiten und der Nutzung ihrer Ergebnisse gewonnen werden.

14. Vertragsbeendigung

14.1 Wird über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. für den Fall, dass ein Insolvenzantrag bei dem zuständigen Gericht gestellt wird oder beim Auftraggebern die Zahlungsunfähigkeit droht, so kann Systematik nach ihrer Wahl von etwaig geschlossenen Verträgen zurücktreten bzw. Leistungen einstellen.

14.2 Sofern zwischen den Vertragsparteien ein Dauerschuldverhältnis vereinbart ist, kann dieses von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

14.3 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

14.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform

15. Schlussbestimmungen

15.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Abweichungen von dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abweichung vom Erfordernis der Schriftform.

15.2 Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.3 Daneben gelten die Incoterms 2010 der Internationalen Handelskammer, Paris.

15.4 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung etwa entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von Systematik.

15.5 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der getroffenen Vereinbarungen im Übrigen nicht.

15.6 Bei Widersprüchen zwischen den geschlossenen Einzelverträgen und diesen AGB gehen die Verträge vor.

15.7 Vertragssprache ist deutsch. Bei verschiedenen Sprachfassungen ist allein der deutsche Text dieser Bedingungen maßgeblich.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Systematik GmbH Stand: 20.07.2017